4./ Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Der angefochtene Entscheid der Verwaltungskommission der GVA vom 10. Juni 2004 und die Verfügung der GVA vom 8. Dezember 2003 werden aufgehoben und die Streitsache wird zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die erste Instanz zurückgewiesen. Diese wird insbesondere anhand der Befragung des zuständigen Forstwarts und des Gemeindeangestellten, der mit den Aufräumarbeiten befasst war, zu klären haben, auf welche Ursache die Schäden an Bäumen in der Umgebung des Wohnhauses der Beschwerdeführerin zurückzuführen sind.