Auch wenn sich aus dem Bericht ergibt, dass in A. "die vom schweren Schnee geknickten Bäume und Aeste von den Stromleitungen entfernt werden" mussten, kann daraus indessen noch nicht geschlossen werden, für die Beschädigung der Antenne am Wohnhaus der Beschwerdeführerin komme ein "Sturmwind" im Sinn von Art. 31 Ziff. 3 GVG in Frage. Weil nicht feststeht, aus welchem Grund - Schneedruck oder Sturmwind - Bäume in der Umgebung des Wohnhauses der Beschwerdeführerin beschädigt worden sind, kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob der Schaden an der Antenne am Wohnhaus der Beschwerde-führerin auf das versicherungsrelevante Ereignis "Sturmwind" zurückzuführen ist.