Uneinigkeit besteht somit bezüglich der Frage, wie es zu diesen Verwüstungen gekommen ist. Die Vorinstanz hält dafür, der von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegte Bericht der Rheintaler Volkszeitung schildere wohl die Folgen des Wintereinbruchs; von Sturmschäden sei indessen keine Rede. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist diese Argumentation aktenwidrig.