Beurteilung der Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, mitberücksichtigt werden darf, ob es in der weiteren Umgebung, an ähnlich ausgesetzter Lage, zu Gebäudeschäden gekommen ist, die von demselben Ereignis herrühren. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dies sei der Fall. Unbestritten ist indessen, dass auch in der Umgebung ihres Wohnhauses Bäume eingeknickt und umgeworfen worden sind. Die Beschwerdeführerin vertritt den Standpunkt, diese Verwüstungen seien auf die Zerstörungsgewalt des Windes zurückzuführen, ebenso wie der Schaden an der Antenne an ihrem Wohnhaus. Dies ergebe sich aus einem Bericht der Rheintaler Volkszeitung vom 9. Oktober 2003.