bb) Nach den Feststellungen der Vorinstanz ist es sodann in der fraglichen Nacht weder in A. noch in den umliegenden Gemeinden zu Gebäudeschäden gekommen, die auf einen versicherungsrechtlich relevanten "Sturmwind" zurückzuführen sind. Zutreffend ist, dass das Wohnhaus der Beschwerdeführerin nicht in dicht besiedeltem Gebiet liegt und dass deshalb anzunehmen ist, dass in unmittelbarer Nachbarschaft keine Gebäudeschäden auftreten können. Dies schliesst indessen nicht aus, dass zur © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte