GVG und Art. 47 Abs. 1 GVV; vgl. auch Kleiner, a.a.O., S. 65 f.). aa) Was das Kriterium der Windgeschwindigkeit anbetrifft, stellt die Vorinstanz auf die registrierten Windmessdaten der Stationen St. Gallen, Säntis und Vaduz der Meteo Schweiz ab und folgert daraus, zum fraglichen Zeitpunkt habe in der Region kein versicherungsrechtlich relevanter "Sturmwind" geherrscht. Nach diesen Messungen sind am 7. Oktober 2003 nur einige wenige Böen mit einer Geschwindigkeit von 75 km/ h und mehr aufgetreten. Sodann ist keiner dieser Spitzenwerte in der Nacht vom 7. auf den 8. Oktober 2003 erreicht worden (St. Gallen: 2 Vorkommnisse am Nachmittag zwischen 13.00 und 14.00 Uhr;