Somit kann auch darauf verzichtet werden, ein Gutachten bezüglich der Frage zu erstellen, ob ein einziger heftiger Windstoss mit einer Geschwindigkeit von 75 km/h und mehr bereits eine versicherte Gefahr darstellen kann oder ob in jedem Fall ein Wind mit einer Geschwindigkeit von 75 km/h im 10-Minuten-Mittel vorausgesetzt werden darf. Wird indessen behauptet, ein Schaden sei durch isoliert auftretende Windböen verursacht worden, erfordert dies eine eingehende Abklärung der Schadenursache, zumal bei Einzelschäden meist sturmfremde Faktoren, insbesondere fehlerhafte Konstruktion oder mangelhafter Unterhalt des Gebäudes für den Schaden mitverantwortlich sind (vgl. Art. 31 Ziff. 3 GVG und Art.