d) Die Vorinstanz beurteilt die Frage, ob ein versichertes Ereignis in Form eines "Sturmwinds" vorliegt, in erster Linie nach dem Schadenbild und schliesst nicht aus, dass ein "Sturmwind" im versicherungstechnischen Sinn ausnahmsweise eng begrenzt auftreten und nur ein Gebäude treffen kann, dass somit eine oder mehrere Böenspitzen nur ein versichertes Objekt beschädigen können. Insofern ist der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Auslegung des Begriffs "Sturmwind", wie sie die Vorinstanz vornehme, sei sachlich nicht haltbar, unbegründet. Sie steht auch nicht in Widerspruch zu Art. 1bis Abs. 1 GVG, wonach die Anstalt Gebäude u.a. gegen Elementarschäden