Auch der IRV nimmt an, im Fall, dass die Windstärke für das Versicherungsgrundstück nicht feststellbar sei, sei von einem versicherten "Sturmwind" auszugehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweise, dass die Luftbewegung in der Umgebung Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat (vgl. IRV Referenzprodukt Elementar, Ausgabe Januar 2005). Die Beschwerdeführerin bestreitet denn auch nicht, dass "Sturmwind" zumindest in mehr oder weniger dicht besiedeltem Gebiet Kollektivschäden zur Folge haben muss bzw. dass es nicht genügt, dass ein Gebäude inmitten anderer beschädigt worden ist (vgl. dazu Kleiner, a.a.O., S. 65).