19 mit Hinweisen). Im Fall eines behaupteten Sturmschadens ist ein derartiger Sachumstand in erster Linie das Schadenbild, das sich in der Umgebung präsentiert. Auch der IRV nimmt an, im Fall, dass die Windstärke für das Versicherungsgrundstück nicht feststellbar sei, sei von einem versicherten "Sturmwind" auszugehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweise, dass die Luftbewegung in der Umgebung Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat (vgl. IRV Referenzprodukt Elementar, Ausgabe Januar 2005).