O., S. 65). Die Beschwerdeführerin geht somit zu Recht davon aus, dass Windmessungen nur im Sinn eines Indizes Aufschluss darüber geben können, welche Windstärke an einem bestimmten (anderen) Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt geherrscht hat. Weil ein direkter Beweis in den meisten Fällen nicht möglich ist, kann er indirekt erbracht werden, d.h. durch den Beweis von Sachumständen, die den Schluss auf andere rechtserhebliche Tatsachen zulassen (vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 621; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Rz. 5 zu Art. 19 mit Hinweisen).