c) Stürme müssen grundsätzlich mit elementarer Naturgewalt plötzlich und unwiderstehlich hereinbrechen, so dass Kollektivschäden entstehen, d.h. gleichzeitig mehrere Gebäude vom selben Sturmereignis, allenfalls an verschiedenen Orten, betroffen werden (vgl. Kleiner, a.a.O., S. 65). Was die von der Vorinstanz vorausgesetzte Windgeschwindigkeit anbetrifft, ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass ein Schadenbild dieser Art auch dann auftreten kann, wenn die © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte