Sie beruft sich dabei auf A. Kleiner, Das Recht der öffentlichen Gebäudeversicherungen, Separatdruck aus: "Mitteilungen" Jahrgänge 1978/79 des Interkantonalen Rückversicherungsverbandes Bern (abgekürzt IRV) und der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen, S. 64 f.; vgl. auch Hauswirth/Suter, Sachversicherung, 2. Aufl., Bern 1990, S. 162, PVG 1975 Nr. 77 und Schweizerische Versicherungs- Zeitschrift, Jahrgang 1974/75, S. 213). Wer Entschädigung beansprucht, muss nachweisen, dass am Versicherungsort oder in der Umgebung durch den Sturm Bäume gefällt oder Dächer abgedeckt worden sind. Der Grund liegt darin, dass oft ein fehlerhaft konstruiertes Gebäude Angriffsziel des Windes ist. Erleidet