b) Nach der Praxis der Vorinstanz gilt ein Wind als "Sturmwind" im Sinn von Art. 31 Ziff. 3 GVG, wenn er eine Geschwindigkeit von mindestens 75 km/h aufweist und Gebäude abdeckt oder Bäume umwirft, so dass Kollektivschäden entstehen, d.h. gleichzeitig mehrere Gebäude in der Umgebung der versicherten Sache vom selben Sturmereignis betroffen sind. Sie beruft sich dabei auf A. Kleiner, Das Recht der öffentlichen Gebäudeversicherungen, Separatdruck aus: