Sie beruft sich in diesem Zusammenhang auf Windaufzeichnungen der Meteo Schweiz, wonach ein Wind über einige Zeit immer wieder Spitzengeschwindigkeiten von 100 bis 150 km/h aufweisen muss, damit eine solche Geschwindigkeit im 10-Minuten-Mittel erreicht wird. Die Beschwerdeführerin weist weiter darauf hin, unter Meteorologen werde auch die Meinung vertreten, dass die Windgeschwindigkeit von 75 km/h nur als Spitze auftreten müsse. Die Definition des "Sturmwinds", wie sie dem angefochtenen Entscheid zugrunde liege, komme deshalb faktisch einem Haftungsausschluss gleich. Die Beschwerdeführerin beantragt in diesem Zusammenhang, es sei ein Sachverständigengutachten einzuholen.