3./ Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt. Es gehe nicht an, die Uebernahme des Schadens davon abhängig zu machen, dass in der Umgebung gleichzeitig mehrere Gebäude vom selben Sturmereignis betroffen seien, zumal sich ihre Liegenschaft an der R. weit ab von der nächsten Siedlung und zudem an windexponierter Lage befinde. Nach ihrer Auffassung können Windmessungen sodann nur am Ort, wo sie erhoben werden, zuverlässig Auskunft über die Windstärke geben.