a) Die GVA erbringt gemäss Art. 31 Ziff. 3 GVG u.a. Versicherungsleistungen, wenn Gebäudeschäden durch "Sturmwind" entstanden sind; ausgenommen sind Schäden, die im wesentlichen auf andere Ursachen zurückgehen. Anspruch auf Versicherungsleistungen besteht nach Art. 45 der Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (sGS 873.11, abgekürzt GVV), wenn ein versichertes Ereignis vorliegt, ein Gebäudeschaden entstanden ist, der unmittelbar auf das versicherte Ereignis zurückgeführt werden kann und die Ereigniseinwirkung nicht bestimmungsgemäss war. Eine Ereigniseinwirkung ist nach Art.