b) Die Beschwerdeführerin macht neu geltend, für den Fall, dass das Verwaltungsgericht zur Auffassung gelange, der Schaden an der Antenne sei nicht durch einen "Sturmwind" im Sinn des Gesetzes verursacht worden, sei zu prüfen, ob er auf "Schneedruck" im Sinn des Gesetzes zurückzuführen sei. Insofern kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Nach Art. 61 Abs. 3 VRP sind neue Begehren unzulässig. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts liegt ein neues Begehren auch dann vor, wenn dem Antrag ein neues tatsächliches Fundament unterstellt wird (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 644 mit Hinweis auf GVP 1971 Nr. 37).