48 Abs. 1 und 2 VRP). Sodann ist M.G. als Eigentümerin des Grundstücks Nr. 4455 zur Beschwerde gegen einen Entscheid legitimiert, mit dem die GVA ihre Leistungspflicht bezüglich eines Schadens an der Antenne der Liegenschaft verneint (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP).