meteorologischer Sicht unhaltbar und komme einem versteckten Haftungsausschluss gleich. Die Verwaltungskommission der GVA beantragte am 27. Oktober 2004, die Beschwerde sei abzuweisen. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1./ Die Sachurteilsvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen: