M.G. erhob am 19. Dezember 2003 gegen die Ablehnung der Schadenübernahme vom 8. Dezember 2003 Rekurs bei der Verwaltungskommission der GVA und stellte das Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die GVA sei zu verpflichten, den von ihr geltend gemachten Betrag von Fr. 4'677.-- zu bezahlen. Am 10. Juni 2004 wies die Verwaltungskommission den Rekurs ab. Auch die Rekursinstanz kam zum Ergebnis, der geltend gemachte Schaden sei nicht versichert.