Die Verfügung wird damit begründet, der Schaden sei nicht durch einen "Sturmwind" im Sinn des Gesetzes verursacht worden. Am 10. Dezember 2003 reichte M.G. der GVA eine Rechnung der Radio H. M. AG betreffend "Sturmschaden/Blitzschlag" im Betrag von Fr. 4'677.-- ein und ersuchte um Ueberweisung des Betrags.