{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-01-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-101_2005-01-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4289&type=1563347022&cHash=ca8d068a5b03a4155fbdbc674cda98e8", "Checksum": "53b50fb0552e374eaaa54745c1cd33ed"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/101"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/101"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gebäudeversicherung, Schadenübernahme für ein Einzelobjekt Art. 31 Ziff. 3 GVG (sGS 873.1). Ob ein Sturmschaden vorliegt, beurteilt sich in erster Linie nach dem Schadenbild. Auch isoliert auftretende Windböen können einen Versicherungsfall auslösen (Verwaltungsgericht, B 2004/101)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:13:05", "Checksum": "69184db09ede3c63285593e7fbf6299e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/101\nRegeste:\nGebäudeversicherung, Schadenübernahme für ein Einzelobjekt Art. 31 Ziff. 3 GVG (sGS 873.1). Ob ein Sturmschaden vorliegt, beurteilt sich in erster Linie nach dem Schadenbild. Auch isoliert auftretende Windböen können einen Versicherungsfall auslösen (Verwaltungsgericht, B 2004/101).\n\n4./ Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Der\nangefochtene Entscheid der Verwaltungskommission der GVA vom 10. Juni 2004 und\ndie Verfügung der GVA vom 8. Dezember 2003 werden aufgehoben und die Streitsache\nwird zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die erste Instanz\nzurückgewiesen. Diese wird insbesondere anhand der Befragung des zuständigen\nForstwarts und des Gemeindeangestellten, der mit den Aufräumarbeiten befasst war,\nzu klären haben, auf welche Ursache die Schäden an Bäumen in der Umgebung des\nWohnhauses der Beschwerdeführerin zurückzuführen sind.\n\nBei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt die Beschwerdeführerin zur Hälfte.\nEntsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte der\nBeschwerdeführerin und der GVA aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine\nEntscheidgebühr von Fr. 1'500.-- ist angemessen (Ziff. 382 des Gerichtskostentarifs,\nsGS 941.12). Die auf die Beschwerdeführerin entfallende Entscheidgebühr von Fr.\n750.-- ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu verrechnen. Der\nRest von Fr. 750.-- wird ihr zurückerstattet. Die GVA gehört nicht zu den Gemeinwesen\nnach Art. 95 Abs. 3 VRP (vgl. dazu R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem\nVerwaltungsrechtspflegegesetz, Diss. St. Gallen 2004, S. 108 mit Hinweisen). Auf die\nErhebung der Kosten bei der GVA wird demzufolge nicht verzichtet.\n\nWas die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'000.-- anbetrifft, haben die\nBeschwerdeführerin und die GVA je die Hälfte, somit je Fr. 500.-- zu tragen (vgl. dazu\nHirt, a.a.O., S. 103).\n\nAusseramtliche Entschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 98 Abs. 1, Art. 98bis\nund Art. 98ter VRP; VerwGE vom 14. Februar 1990 i.S. R.W.; GVP 1983 Nr. 56).\n\nDemnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n1./ Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden\nkann. Der Entscheid der Verwaltungskommission der GVA vom 10. Juni 2004 und die\nVerfügung der GVA vom 8. Dezember 2003 werden aufgehoben und die Angelegenheit\nwird im Sinn der Erwägungen zur Neubeurteilung an die erste Instanz zurückgewiesen.\nIm übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.\n\n2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- werden der\nBeschwerdeführerin und der GVA je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil der\nBeschwerdeführerin von Fr. 750.-- wird mit dem Kostenvorschuss von Fr. 1'500.--\nverrechnet. Fr. 750.-- werden ihr zurückerstattet.\n\n3./ Die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'000.-- werden der\nBeschwerdeführerin und der GVA je zur Hälfte auferlegt.\n\n4./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.\n\nV. R. W.\n\nDer Präsident: Die Gerichtsschreiberin:\n\nZustellung dieses Entscheides an:\n\n– die Beschwerdeführerin (durch Rechtsanwalt lic. iur. H.)\n\n– die Vorinstanz\n\nam:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/11\n"}