{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-01-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-101_2005-01-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4289&type=1563347022&cHash=ca8d068a5b03a4155fbdbc674cda98e8", "Checksum": "53b50fb0552e374eaaa54745c1cd33ed"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/101"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/101"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gebäudeversicherung, Schadenübernahme für ein Einzelobjekt Art. 31 Ziff. 3 GVG (sGS 873.1). Ob ein Sturmschaden vorliegt, beurteilt sich in erster Linie nach dem Schadenbild. Auch isoliert auftretende Windböen können einen Versicherungsfall auslösen (Verwaltungsgericht, B 2004/101)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:13:05", "Checksum": "69184db09ede3c63285593e7fbf6299e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/101\nRegeste:\nGebäudeversicherung, Schadenübernahme für ein Einzelobjekt Art. 31 Ziff. 3 GVG (sGS 873.1). Ob ein Sturmschaden vorliegt, beurteilt sich in erster Linie nach dem Schadenbild. Auch isoliert auftretende Windböen können einen Versicherungsfall auslösen (Verwaltungsgericht, B 2004/101).\n\nversichert und es Aufgabe der GVA ist, sämtliche Gebäude im Kanton St. Gallen gegen\ndie Auswirkungen von Elementarereignissen umfassend zu versichern (vgl. ABl\n1995/1002). Somit kann auch darauf verzichtet werden, ein Gutachten bezüglich der\nFrage zu erstellen, ob ein einziger heftiger Windstoss mit einer Geschwindigkeit von 75\nkm/h und mehr bereits eine versicherte Gefahr darstellen kann oder ob in jedem Fall\nein Wind mit einer Geschwindigkeit von 75 km/h im 10-Minuten-Mittel vorausgesetzt\nwerden darf. Wird indessen behauptet, ein Schaden sei durch isoliert auftretende\nWindböen verursacht worden, erfordert dies eine eingehende Abklärung der\nSchadenursache, zumal bei Einzelschäden meist sturmfremde Faktoren, insbesondere\nfehlerhafte Konstruktion oder mangelhafter Unterhalt des Gebäudes für den Schaden\nmitverantwortlich sind (vgl. Art. 31 Ziff. 3 GVG und Art. 47 Abs. 1 GVV; vgl. auch\nKleiner, a.a.O., S. 65 f.).\n\naa) Was das Kriterium der Windgeschwindigkeit anbetrifft, stellt die Vorinstanz auf die\nregistrierten Windmessdaten der Stationen St. Gallen, Säntis und Vaduz der Meteo\nSchweiz ab und folgert daraus, zum fraglichen Zeitpunkt habe in der Region kein\nversicherungsrechtlich relevanter \"Sturmwind\" geherrscht. Nach diesen Messungen\nsind am 7. Oktober 2003 nur einige wenige Böen mit einer Geschwindigkeit von 75 km/\nh und mehr aufgetreten. Sodann ist keiner dieser Spitzenwerte in der Nacht vom 7. auf\nden 8. Oktober 2003 erreicht worden (St. Gallen: 2 Vorkommnisse am Nachmittag\nzwischen 13.00 und 14.00 Uhr; Säntis: 1 Vorkommnis zwischen 16.00 und 17.00 Uhr;\nVaduz: kein Vorkommnis). Am 8. Oktober 2003 ist ein einziger Spitzenwert registriert\nworden, und zwar um 21.00 Uhr auf dem Säntis. Diese in der Region erhobenen\nMesswerte sprechen für sich allein nicht dafür, dass die Antenne am Wohnhaus der\nBeschwerdeführerin durch einen Sturm von 75 km/h und mehr (im 10-Minuten-Mittel)\noder durch eine oder einige heftige Böen beschädigt worden ist.\n\nbb) Nach den Feststellungen der Vorinstanz ist es sodann in der fraglichen Nacht\nweder in A. noch in den umliegenden Gemeinden zu Gebäudeschäden gekommen, die\nauf einen versicherungsrechtlich relevanten \"Sturmwind\" zurückzuführen sind.\n\nZutreffend ist, dass das Wohnhaus der Beschwerdeführerin nicht in dicht besiedeltem\nGebiet liegt und dass deshalb anzunehmen ist, dass in unmittelbarer Nachbarschaft\nkeine Gebäudeschäden auftreten können. Dies schliesst indessen nicht aus, dass zur\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeurteilung der Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, mitberücksichtigt werden darf,\nob es in der weiteren Umgebung, an ähnlich ausgesetzter Lage, zu Gebäudeschäden\ngekommen ist, die von demselben Ereignis herrühren. Die Beschwerdeführerin macht\nnicht geltend, dies sei der Fall. Unbestritten ist indessen, dass auch in der Umgebung\nihres Wohnhauses Bäume eingeknickt und umgeworfen worden sind. Die\nBeschwerdeführerin vertritt den Standpunkt, diese Verwüstungen seien auf die\nZerstörungsgewalt des Windes zurückzuführen, ebenso wie der Schaden an der\nAntenne an ihrem Wohnhaus. Dies ergebe sich aus einem Bericht der Rheintaler\nVolkszeitung vom 9. Oktober 2003. Sodann seien der zuständige Forstwart und der\nGemeindeangestellte, der an den Aufräumarbeiten beteiligt gewesen sei, bereit, als\nZeugen zur Gewalt des Sturms und zu den entstandenen Schäden auszusagen. Die\nVorinstanz bestreitet nicht, dass die Witterungsverhältnisse in der fraglichen Nacht\ndazu geführt haben, dass Bäume umgestürzt und eingeknickt sind und dass dies\nStromunterbrüche und ein Verkehrsschaos zur Folge hatte. Sie führt die Baumschäden\naber auf Schneedruck und Schneelast zurück. Uneinigkeit besteht somit bezüglich der\nFrage, wie es zu diesen Verwüstungen gekommen ist. Die Vorinstanz hält dafür, der\nvon der Beschwerdeführerin ins Recht gelegte Bericht der Rheintaler Volkszeitung\nschildere wohl die Folgen des Wintereinbruchs; von Sturmschäden sei indessen keine\nRede. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist diese Argumentation aktenwidrig.\n\ncc) Dem Bericht mit dem Titel \"Wintereinbruch in der Ostschweiz\" kann entnommen\nwerden, dass in der fraglichen Nacht in der Ostschweiz, d.h. im Appenzellerland und im\nKanton St. Gallen, der Winter eingebrochen ist. Zutreffend ist sodann, dass im\nUntertitel von \"schwierigen Strassenverhältnissen wegen heftigem Sturm und\nungewöhnlich starken Schneefällen\" die Rede ist. Auch wenn sich aus dem Bericht\nergibt, dass in A. \"die vom schweren Schnee geknickten Bäume und Aeste von den\nStromleitungen entfernt werden\" mussten, kann daraus indessen noch nicht\ngeschlossen werden, für die Beschädigung der Antenne am Wohnhaus der\nBeschwerdeführerin komme ein \"Sturmwind\" im Sinn von Art. 31 Ziff. 3 GVG in Frage.\nWeil nicht feststeht, aus welchem Grund - Schneedruck oder Sturmwind - Bäume in\nder Umgebung des Wohnhauses der Beschwerdeführerin beschädigt worden sind,\nkann nicht abschliessend beurteilt werden, ob der Schaden an der Antenne am\nWohnhaus der Beschwerde-führerin auf das versicherungsrelevante Ereignis\n\"Sturmwind\" zurückzuführen ist. Die Beschwerdeführerin hat zum Beweis die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nEinvernahme von sachverständigen Zeugen ange-boten. Aus dem Zustand und der\nLage der eingeknickten und umgeworfenen Bäume sollte ihrer Ansicht nach die\nSchadenursache ermittelt werden können. Dem Beweisantrag ist deshalb\nstattzugeben.\n\n"}