{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-01-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-101_2005-01-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4289&type=1563347022&cHash=ca8d068a5b03a4155fbdbc674cda98e8", "Checksum": "53b50fb0552e374eaaa54745c1cd33ed"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/101"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/101"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gebäudeversicherung, Schadenübernahme für ein Einzelobjekt Art. 31 Ziff. 3 GVG (sGS 873.1). 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Auch isoliert auftretende Windböen können einen Versicherungsfall auslösen (Verwaltungsgericht, B 2004/101).\n\nb) Nach der Praxis der Vorinstanz gilt ein Wind als \"Sturmwind\" im Sinn von Art. 31 Ziff.\n3 GVG, wenn er eine Geschwindigkeit von mindestens 75 km/h aufweist und Gebäude\nabdeckt oder Bäume umwirft, so dass Kollektivschäden entstehen, d.h. gleichzeitig\nmehrere Gebäude in der Umgebung der versicherten Sache vom selben Sturmereignis\nbetroffen sind. Sie beruft sich dabei auf A. Kleiner, Das Recht der öffentlichen\nGebäudeversicherungen, Separatdruck aus: \"Mitteilungen\" Jahrgänge 1978/79 des\nInterkantonalen Rückversicherungsverbandes Bern (abgekürzt IRV) und der\nVereinigung Kantonaler Feuerversicherungen, S. 64 f.; vgl. auch Hauswirth/Suter,\nSachversicherung, 2. Aufl., Bern 1990, S. 162, PVG 1975 Nr. 77 und Schweizerische\nVersicherungs- Zeitschrift, Jahrgang 1974/75, S. 213). Wer Entschädigung\nbeansprucht, muss nachweisen, dass am Versicherungsort oder in der Umgebung\ndurch den Sturm Bäume gefällt oder Dächer abgedeckt worden sind. Der Grund liegt\ndarin, dass oft ein fehlerhaft konstruiertes Gebäude Angriffsziel des Windes ist. Erleidet\ndieses Schäden oder fällt es gar in sich zusammen, so ist die mangelhafte Konstruktion\nder Grund hiefür und nicht der Sturm (vgl. Hauswirth/Suter, a.a.O., S. 162).\n\nDie Windstärke wird im öffentlichen Gebäudeversicherungsrecht anhand der Beaufort-\nSkala gemessen (vgl. dazu Kleiner, a.a.O., S. 65; vgl. auch Hauswirth/Suter, a.a.O., S.\n162) und bezieht sich nach der Praxis der Vorinstanz auf eine Mittelungszeit von 10\nMinuten. Auch der IRV betrachtet \"Sturm\" nur dann als versichertes Elementarereignis,\nwenn eine atmosphärisch bedingte Luftbewegung von mindestens 75 km/h im 10-\nMinuten-Mittel in der Umgebung der versicherten Sachen Bäume umwirft oder\nGebäude abdeckt (vgl. IRV Referenzprodukt Elementar, Ausgabe Januar 2005).\n\nc) Stürme müssen grundsätzlich mit elementarer Naturgewalt plötzlich und\nunwiderstehlich hereinbrechen, so dass Kollektivschäden entstehen, d.h. gleichzeitig\nmehrere Gebäude vom selben Sturmereignis, allenfalls an verschiedenen Orten,\nbetroffen werden (vgl. Kleiner, a.a.O., S. 65). Was die von der Vorinstanz\nvorausgesetzte Windgeschwindigkeit anbetrifft, ist der Beschwerdeführerin\nbeizupflichten, dass ein Schadenbild dieser Art auch dann auftreten kann, wenn die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\natmosphärisch bedingte Luftbewegung im 10-Minuten-Mittel nicht 75 km/h oder mehr\naufweist. Hinzu kommt, dass die Meteo Schweiz mit ihrem Messnetz nicht in der Lage\nist, für jeden Ort in der Schweiz die genaue Windgeschwindigkeit anzugeben.\nUnbestritten ist sodann, dass Windgeschwindigkeiten örtlich verschieden sein können.\nEin Sturm kann ausnahmsweise eng begrenzt auftreten und nur ein Gebäude treffen,\nz.B. eine Böe eine Hütte in einer Waldlichtung. Dies ist allerdings jeweils im konkreten\nFall zu prüfen (vgl. Kleiner, a.a.O., S. 65). Die Beschwerdeführerin geht somit zu Recht\ndavon aus, dass Windmessungen nur im Sinn eines Indizes Aufschluss darüber geben\nkönnen, welche Windstärke an einem bestimmten (anderen) Ort zu einem bestimmten\nZeitpunkt geherrscht hat. Weil ein direkter Beweis in den meisten Fällen nicht möglich\nist, kann er indirekt erbracht werden, d.h. durch den Beweis von Sachumständen, die\nden Schluss auf andere rechtserhebliche Tatsachen zulassen (vgl. Cavelti/Vögeli,\na.a.O., Rz. 621; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die\nVerwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Rz. 5 zu Art. 19 mit Hinweisen).\nIm Fall eines behaupteten Sturmschadens ist ein derartiger Sachumstand in erster Linie\ndas Schadenbild, das sich in der Umgebung präsentiert. Auch der IRV nimmt an, im\nFall, dass die Windstärke für das Versicherungsgrundstück nicht feststellbar sei, sei\nvon einem versicherten \"Sturmwind\" auszugehen, wenn der Versicherungsnehmer\nnachweise, dass die Luftbewegung in der Umgebung Schäden an Gebäuden in\neinwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen\nangerichtet hat (vgl. IRV Referenzprodukt Elementar, Ausgabe Januar 2005). Die\nBeschwerdeführerin bestreitet denn auch nicht, dass \"Sturmwind\" zumindest in mehr\noder weniger dicht besiedeltem Gebiet Kollektivschäden zur Folge haben muss bzw.\ndass es nicht genügt, dass ein Gebäude inmitten anderer beschädigt worden ist (vgl.\ndazu Kleiner, a.a.O., S. 65).\n\nd) Die Vorinstanz beurteilt die Frage, ob ein versichertes Ereignis in Form eines\n\"Sturmwinds\" vorliegt, in erster Linie nach dem Schadenbild und schliesst nicht aus,\ndass ein \"Sturmwind\" im versicherungstechnischen Sinn ausnahmsweise eng begrenzt\nauftreten und nur ein Gebäude treffen kann, dass somit eine oder mehrere Böenspitzen\nnur ein versichertes Objekt beschädigen können. Insofern ist der Vorwurf der\nBeschwerdeführerin, die Auslegung des Begriffs \"Sturmwind\", wie sie die Vorinstanz\nvornehme, sei sachlich nicht haltbar, unbegründet. Sie steht auch nicht in Widerspruch\nzu Art. 1bis Abs. 1 GVG, wonach die Anstalt Gebäude u.a. gegen Elementarschäden\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}