{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-01-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-101_2005-01-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4289&type=1563347022&cHash=ca8d068a5b03a4155fbdbc674cda98e8", "Checksum": "53b50fb0552e374eaaa54745c1cd33ed"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/101"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/101"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gebäudeversicherung, Schadenübernahme für ein Einzelobjekt Art. 31 Ziff. 3 GVG (sGS 873.1). Ob ein Sturmschaden vorliegt, beurteilt sich in erster Linie nach dem Schadenbild. Auch isoliert auftretende Windböen können einen Versicherungsfall auslösen (Verwaltungsgericht, B 2004/101)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:13:05", "Checksum": "69184db09ede3c63285593e7fbf6299e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/101\nRegeste:\nGebäudeversicherung, Schadenübernahme für ein Einzelobjekt Art. 31 Ziff. 3 GVG (sGS 873.1). Ob ein Sturmschaden vorliegt, beurteilt sich in erster Linie nach dem Schadenbild. Auch isoliert auftretende Windböen können einen Versicherungsfall auslösen (Verwaltungsgericht, B 2004/101).\n\na) Die GVA erbringt gemäss Art. 31 Ziff. 3 GVG u.a. Versicherungsleistungen, wenn\nGebäudeschäden durch \"Sturmwind\" entstanden sind; ausgenommen sind Schäden,\ndie im wesentlichen auf andere Ursachen zurückgehen. Anspruch auf\nVersicherungsleistungen besteht nach Art. 45 der Verordnung zum Gesetz über die\nGebäudeversicherung (sGS 873.11, abgekürzt GVV), wenn ein versichertes Ereignis\nvorliegt, ein Gebäudeschaden entstanden ist, der unmittelbar auf das versicherte\nEreignis zurückgeführt werden kann und die Ereigniseinwirkung nicht\nbestimmungsgemäss war. Eine Ereigniseinwirkung ist nach Art. 48 GVV\nbestimmungsgemäss, wenn sie zufolge ordentlicher Abnützung oder ordentlicher\nErfüllung des Zweckes des Gebäudes oder Gebäudeteils eintritt. Geht der\nGebäudeschaden überwiegend auf das versicherte Ereignis zurück, wird er ihm\ngemäss Art. 47 Abs. 1 GVV sodann voll zugerechnet. Geht der Gebäudeschaden ganz\noder überwiegend auf andere Ereignisse zurück, wird er nicht entschädigt. Nicht\nvergütet werden insbesondere Schäden, die auf fortgesetztes Einwirken zurückgehen\noder die nicht auf eine plötzliche, aussergewöhnlich heftige Einwirkung zurückzuführen\nsind, wie unter anderem Schäden zufolge fehlerhafter Konstruktion oder verwahrlostem\nZustand (Art. 47 Abs. 2 GVV). Geht der Gebäudeschaden weder überwiegend auf das\nversicherte Ereignis noch überwiegend auf andere Ereignisse zurück, wird er dem\nversicherten Ereignis anteilmässig zugerechnet (Art. 47 Abs. 3 GVV). Nach der\nRechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolgs zu gelten,\nwenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen\nLebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen\nherbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolgs somit durch das Ereignis allgemein als\nbegünstigt erscheint (vgl. GVP 2003 Nr. 42 mit Hinweis auf VerwGE vom 22. Januar\n2002 i.S. W.K.).\n\nb) Nach der allgemeinen Regel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR\n210, abgekürzt ZGB) hat derjenige, der ein Recht behauptet, die Sachumstände zu\nbeweisen, die nach dem massgebenden Rechtssatz diese Rechtsfolge erzeugen. Auch\nim Privatversicherungsrecht gilt der Grundsatz, wonach Personen, die gegenüber\neinem Versicherer einen Versicherungsanspruch erheben, im Sinn von Art. 8 ZGB\nbezüglich der Frage, ob ein Versicherungsfall eingetreten ist, grundsätzlich\nbehauptungs- und beweispflichtig sind. Behauptet der Versicherer indessen eine die\nLeistungspflicht ausschliessende oder herabsetzende Tatsache, ist es an ihm, diese zu\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbeweisen (vgl. GVP 2003 Nr. 42 mit Hinweis auf A. Maurer, Schweizerisches\nPrivatversicherungsrecht, 3. Aufl., Bern 1995, S. 381 und RB/ZH 1983, S. 171 mit\nHinweisen). Diese Beweislastverteilung gilt auch im öffentlichen\nGebäudeversicherungsrecht, namentlich bei der Anwendung von Art. 31 Ziff. 3 GVG\n(vgl. GVP 2003 Nr. 42).\n\n3./ Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig und\nunvollständig abgeklärt. Es gehe nicht an, die Uebernahme des Schadens davon\nabhängig zu machen, dass in der Umgebung gleichzeitig mehrere Gebäude vom\nselben Sturmereignis betroffen seien, zumal sich ihre Liegenschaft an der R. weit ab\nvon der nächsten Siedlung und zudem an windexponierter Lage befinde. Nach ihrer\nAuffassung können Windmessungen sodann nur am Ort, wo sie erhoben werden,\nzuverlässig Auskunft über die Windstärke geben. Weiter erachtet sie es als\nunzutreffend, einen versicherungsrelevanten \"Sturmwind\" davon abhängig zu machen,\ndass die Windgeschwindigkeit mindestens 75 km/h im 10-Minuten-Mittel erreicht. Sie\nberuft sich in diesem Zusammenhang auf Windaufzeichnungen der Meteo Schweiz,\nwonach ein Wind über einige Zeit immer wieder Spitzengeschwindigkeiten von 100 bis\n150 km/h aufweisen muss, damit eine solche Geschwindigkeit im 10-Minuten-Mittel\nerreicht wird. Die Beschwerdeführerin weist weiter darauf hin, unter Meteorologen\nwerde auch die Meinung vertreten, dass die Windgeschwindigkeit von 75 km/h nur als\nSpitze auftreten müsse. Die Definition des \"Sturmwinds\", wie sie dem angefochtenen\nEntscheid zugrunde liege, komme deshalb faktisch einem Haftungsausschluss gleich.\nDie Beschwerdeführerin beantragt in diesem Zusammenhang, es sei ein\nSachverständigengutachten einzuholen.\n\na) Art. 31 Ziff. 3 GVG führt nicht näher aus, was unter \"Sturmwind\" zu verstehen ist. Es\nhandelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der dadurch gekennzeichnet ist,\ndass die Umschreibung des Tatbestands unbestimmt ist. Die Norm bedient sich\nWorten, die - aus sich heraus - keinen genügenden Aufschluss darüber geben, ob ein\nbestimmter Sachverhalt noch unter den Normtatbestand fällt oder nicht. Die nähere\nBestimmung eines unbestimmten Rechtssatzes wird als Rechtsfrage angesehen. Das\nin der Kognition grundsätzlich auf die Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht\nist somit befugt, die Konkretisierung durch die Vorinstanz frei zu überprüfen (vgl.\nCavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 724 mit Hinweisen). Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndarf einer vertretbaren Auslegung eines unbestimmten Begriffs durch die Verwaltung\nbzw. die Vorinstanz die Anerkennung indessen nicht versagt werden (vgl. Cavelti/\nVögeli, a.a.O., Rz. 725 mit Hinweisen).\n\n"}