{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-01-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-101_2005-01-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4289&type=1563347022&cHash=ca8d068a5b03a4155fbdbc674cda98e8", "Checksum": "53b50fb0552e374eaaa54745c1cd33ed"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/101"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/101"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gebäudeversicherung, Schadenübernahme für ein Einzelobjekt Art. 31 Ziff. 3 GVG (sGS 873.1). 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Auch isoliert auftretende Windböen können einen Versicherungsfall auslösen (Verwaltungsgericht, B 2004/101).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2004/101\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 25.01.2005\nEntscheiddatum: 25.01.2005\n\nEntscheid Verwaltungsgericht, 25.01.2005\nGebäudeversicherung, Schadenübernahme für ein Einzelobjekt Art. 31 Ziff. 3\nGVG (sGS 873.1). Ob ein Sturmschaden vorliegt, beurteilt sich in erster Linie\nnach dem Schadenbild. Auch isoliert auftretende Windböen können einen\nVersicherungsfall auslösen (Verwaltungsgericht, B 2004/101).\n\nAnwesend: Präsident Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic.\niur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Haltinner-\nSchillig\n\n_______________\n\nIn Sachen\n\nM.G.,\n\nBeschwerdeführerin,\n\nvertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. H.,\n\ngegen\n\nGebäudeversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen,\n\nVerwaltungskommission, Davidstrasse 37, Postfach, 9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\nbetreffend\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAblehnung der Schadenübernahme\n\nhat das Verwaltungsgericht festgestellt:\n\nA./ M.G. ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. 4455, A. Es befindet sich im Gebiet K./\nR. In der Nacht vom 7. auf den 8. Oktober 2003 hat der Wind die Antenne am\nWohnhaus (Vers.-Nr. ....) beschädigt. Gemäss Schadenermittlungsprotokoll vom 9.\nOktober 2003 beläuft sich die Schadensumme auf Fr. 4'680.--.\n\nAm 10. November 2003 teilte der Leiter Schadendienst M.G. mit, für den geltend\ngemachten Schaden werde keine Versicherungsleistung erbracht, weil er nicht auf ein\nversicherungsrelevantes Ereignis zurückzuführen sei. In der Folge ersuchte M.G. die\nGebäudeversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (abgekürzt GVA) um\nAnerkennung des Schadens. Am 8. Dezember 2003 lehnte es die GVA ab,\nVersicherungsleistungen zu erbringen. Die Verfügung wird damit begründet, der\nSchaden sei nicht durch einen \"Sturmwind\" im Sinn des Gesetzes verursacht worden.\nAm 10. Dezember 2003 reichte M.G. der GVA eine Rechnung der Radio H. M. AG\nbetreffend \"Sturmschaden/Blitzschlag\" im Betrag von Fr. 4'677.-- ein und ersuchte um\nUeberweisung des Betrags.\n\nM.G. erhob am 19. Dezember 2003 gegen die Ablehnung der Schadenübernahme vom\n8. Dezember 2003 Rekurs bei der Verwaltungskommission der GVA und stellte das\nRechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die GVA sei zu\nverpflichten, den von ihr geltend gemachten Betrag von Fr. 4'677.-- zu bezahlen. Am\n10. Juni 2004 wies die Verwaltungskommission den Rekurs ab. Auch die Rekursinstanz\nkam zum Ergebnis, der geltend gemachte Schaden sei nicht versichert.\n\nB./ Am 29. Juni 2004 erhob M.G. gegen den Entscheid der Verwaltungskommission\nder GVA vom 10. Juni 2004 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie stellte das\nRechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die GVA sei zu\nverpflichten, den geltend gemachten Schaden von Fr. 4'677.-- zuzüglich 5 % Zins seit\ndem 8. Dezember 2003 zu bezahlen. Die Eingabe wird damit begründet, das\nSchadenbild, auf das die Vorinstanz abstelle, widerspreche den Tatsachen und den\neingereichten Akten. Sodann sei ihre Definition des \"Sturmwinds\" aus\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nmeteorologischer Sicht unhaltbar und komme einem versteckten Haftungsausschluss\ngleich.\n\nDie Verwaltungskommission der GVA beantragte am 27. Oktober 2004, die\nBeschwerde sei abzuweisen.\n\nDarüber wird in Erwägung gezogen:\n\n1./ Die Sachurteilsvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen:\n\na) Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid sachlich zuständig (Art. 56 des Gesetzes\nüber die Gebäudeversicherung, sGS 873.1, abgekürzt GVG, in Verbindung mit Art.\n59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt\nVRP). Die Beschwerdeeingabe vom 29. Juni 2004 und deren Ergänzung vom 9.\nSeptember 2004 erfüllen zeitlich, formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen\n(Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Sodann\nist M.G. als Eigentümerin des Grundstücks Nr. 4455 zur Beschwerde gegen einen\nEntscheid legitimiert, mit dem die GVA ihre Leistungspflicht bezüglich eines Schadens\nan der Antenne der Liegenschaft verneint (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs.\n1 VRP).\n\nb) Die Beschwerdeführerin macht neu geltend, für den Fall, dass das\nVerwaltungsgericht zur Auffassung gelange, der Schaden an der Antenne sei nicht\ndurch einen \"Sturmwind\" im Sinn des Gesetzes verursacht worden, sei zu prüfen, ob er\nauf \"Schneedruck\" im Sinn des Gesetzes zurückzuführen sei. Insofern kann auf die\nBeschwerde nicht eingetreten werden. Nach Art. 61 Abs. 3 VRP sind neue Begehren\nunzulässig. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts liegt ein neues Begehren auch\ndann vor, wenn dem Antrag ein neues tatsächliches Fundament unterstellt wird (vgl.\nCavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz.\n644 mit Hinweis auf GVP 1971 Nr. 37).\n\nc) Auf die Beschwerde ist im Sinn der Erwägungen einzutreten.\n\n2./ Zu prüfen ist, ob der Schaden an der Antenne der Liegenschaft der\nBeschwerdeführerin auf ein versichertes Ereignis in Form eines \"Sturmwinds\"\nzurückzuführen ist.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}