2./ Die Beschwerdeführerin bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. Die Vorinstanz bezahlt die Kosten der Verfügung vom 21. September 2004 im Betrag von Fr. 750.--. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W. Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Zustellung dieses Entscheides an: – die Beschwerdeführerin – die Vorinstanz – die Beschwerdegegnerin © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/6