Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen. Die Beteiligten sind nicht anwaltlich vertreten. Die Beschwerdeführerin ist unterlegen (Art. 98bis VRP), die Beschwerdegegnerin hat sich am Verfahren nicht beteiligt, und die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Kostenersatz (R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Diss. St. Gallen 2004, S. 176). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte