3./ Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Begehren unterlegen. Daher sind ihr die amtlichen Kosten aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zu verrechnen. Die Vorinstanz hat die Kosten der Verfügung vom 21. September 2004 im Betrag von Fr. 750.-- zu bezahlen.