Zwar enthält die Zuschlagsverfügung eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung, und es wird darauf hingewiesen, es handle sich um ein Einladungsverfahren. Insoweit ist die Verfügung mangelhaft. Die Rügen der Beschwerdeführerin sind aber ungeachtet der Mängel der Verfügung nicht stichhaltig. Die Beschwerdeführerin unterliess es, das Fehlen von Zuschlagskriterien in der Einladung zu rügen. Sie liess sich vorbehaltlos auf das freihändige Verfahren ein. Der versehentliche Vermerk, es handle sich um ein Einladungsverfahren, vermag das freihändige Verfahren nicht zu einem förmlichen Einladungsverfahren zu machen.