Die Auftragsvergabe im freihändigen Verfahren ist dem Rechtsschutz entzogen, soweit es nicht um die Anwendung der Verfahrensart selbst geht (GVP 1999 Nr. 36). Da im freihändigen Verfahren die Einladung formlos erfolgen kann und somit keine Eignungsund Zuschlagskriterien bekanntgegeben werden müssen, lässt sich auch keine Prüfung der Angebote nach Massgabe von Zuschlagskriterien durchführen. Im vorliegenden Fall wurden denn auch in der Einladung keine solchen Kriterien bekanntgegeben. Eine Rüge, wonach zu Unrecht das freihändige Verfahren durchgeführt wurde, wird in der Beschwerde nicht erhoben. Ist somit aufgrund der vorstehenden Erwägungen das