In der Einladung zur Offertstellung wies die Vorinstanz ausdrücklich darauf hin, dass ein freihändiges Verfahren durchgeführt werde. Zuschlagskriterien im Sinn von Art. 34 Abs. 2 VöB wurden in der Einladung nicht aufgeführt. Die Einladung erfolgte somit gestützt auf Art. 19ter VöB formlos und nicht nach den Vorschriften von Art. 19bis VöB für das Einladungsverfahren. Aufgrund des Wertes des Auftrags war das freihändige Verfahren zulässig (Art. 14 Abs. 1 VöB sowie Anhang zur VöB).