anzufechten (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Die Beschwerdeschrift vom 15. September 2004 wurde rechtzeitig eingereicht und enthält einen Antrag sowie eine Sachverhaltsdarstellung und eine Begründung. Insoweit sind die Voraussetzungen für die Beschwerdeerhebung erfüllt (Art. 5 Abs. 1 EGöB in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 und 2 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen, sGS 841.32, abgekürzt IVöB).