Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 21. Oktober 2004, die Zuschlagsverfügung sei aufzuheben und der Gemeinderat Rieden sei zu verpflichten, die Arbeiten neu auszuschreiben, wobei die bisherigen Anbieter erneut Gelegenheit erhalten sollten, ein Angebot einzureichen, und es sei auf wettbewerbsverzerrende Anforderungen zu verzichten; ausserdem sei die Offertprüfung durch unabhängige Personen zu erstellen. Die Politische Gemeinde Rieden hielt in ihrer Stellungnahme vom 8. November 2004 an ihrem Antrag fest. Die einzelnen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten werden, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen dargelegt und gewürdigt.