In ihrer Vernehmlassung vom 7. Oktober 2004 beantragt die Politische Gemeinde Rieden, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Sie hält fest, nach Art. 1 Abs. 1.3 der Ausschreibung sei das freihändige Verfahren gemäss Art. 25 VöB gewählt worden. Die Offerten seien von der IG GIS AG und der F + P Geoinfo AG geprüft worden, und die IG GIS AG habe eine Vergabeempfehlung erlassen. Bei der Eröffnung des Zuschlags sei das Verfahren irrtümlich als Einladungsverfahren bezeichnet worden. Tatsächlich handle es sich um ein freihändiges Verfahren. In einem solchen müssten Vergabe- und Bewertungskriterien nicht eröffnet werden.