Mit Verfügung vom 21. September 2004 gewährte der Präsident des Verwaltungsgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Er erwog, es sei unklar, welches Verfahren angewendet worden sei, und überdies enthalte die Zuschlagsverfügung keine Begründung, inwiefern das Angebot der Beschwerdegegnerin besser sei als jenes der Beschwerdeführerin.