B./ Mit Eingabe vom 15. September 2004 erhob die Niederer + Pozzi AG, Uznach, Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, der Gemeinderat Rieden sei zu verpflichten, die Methodik der Bewertung und deren Ergebnis offen zu legen, und es sei danach erneut eine Frist für das Einreichen einer Beschwerde zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gemeinde Rieden. Vorinstanz und Beschwerdegegnerin liessen sich zum Begehren um aufschiebende Wirkung nicht vernehmen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte