{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-12-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004--148_2004-12-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4505&type=1563347022&cHash=c8a44f9186c82849f4f06a7bae60efe3", "Checksum": "bbf10e9f21a0756fa141c78a7713db00"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/ 148"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 16.12.2004 B 2004/ 148"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.12.2004 B 2004/ 148"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 16.12.2004 B 2004/ 148"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Oeffentliches Beschaffungswesen, Art. 19ter VöB (sGS 841.1). Wird in der Einladung zur Offertstellung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschaffung freihändig erfolgt und ist eine freihändige Vergabe zulässig, so kann mit Beschwerde nicht die fehlerhafte Würdigung von Zuschlagskriterien gerügt werden, selbst wenn in der Zuschlagsverfügung das Verfahren irrtümlich als Einladungsverfahren bezeichnet und eine Rechtsmittelbelehrung angegeben wurde (Verwaltungsgericht, B 2004/ 148)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:14:03", "Checksum": "3b8ee1f3dee08c7f5e07646d955d54c8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 16.12.2004 B 2004/ 148\nRegeste:\nOeffentliches Beschaffungswesen, Art. 19ter VöB (sGS 841.1). Wird in der Einladung zur Offertstellung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschaffung freihändig erfolgt und ist eine freihändige Vergabe zulässig, so kann mit Beschwerde nicht die fehlerhafte Würdigung von Zuschlagskriterien gerügt werden, selbst wenn in der Zuschlagsverfügung das Verfahren irrtümlich als Einladungsverfahren bezeichnet und eine Rechtsmittelbelehrung angegeben wurde (Verwaltungsgericht, B 2004/ 148).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nanzufechten (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die\nVerwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Die Beschwerdeschrift vom 15.\nSeptember 2004 wurde rechtzeitig eingereicht und enthält einen Antrag sowie eine\nSachverhaltsdarstellung und eine Begründung. Insoweit sind die Voraussetzungen für\ndie Beschwerdeerhebung erfüllt (Art. 5 Abs. 1 EGöB in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1\nund 2 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen, sGS\n841.32, abgekürzt IVöB).\n\n2./ Das öffentliche Beschaffungsrecht sieht vier verschiedene Verfahren vor, nämlich\ndas offene Verfahren und das selektive Verfahren sowie das Einladungsverfahren und\ndas freihändige Verfahren (Art. 13 VöB, Art. 12 IVöB). Im freihändigen Verfahren kann\ndie Einladung zur Angebotsabgabe formlos erfolgen (Art. 19ter VöB). Der Zuschlag im\nfreihändigen Verfahren wird nicht begründet (Art. 41 Abs. 2 VöB).\n\nIn der Einladung zur Offertstellung wies die Vorinstanz ausdrücklich darauf hin, dass\nein freihändiges Verfahren durchgeführt werde. Zuschlagskriterien im Sinn von Art. 34\nAbs. 2 VöB wurden in der Einladung nicht aufgeführt. Die Einladung erfolgte somit\ngestützt auf Art. 19ter VöB formlos und nicht nach den Vorschriften von Art. 19bis VöB\nfür das Einladungsverfahren. Aufgrund des Wertes des Auftrags war das freihändige\nVerfahren zulässig (Art. 14 Abs. 1 VöB sowie Anhang zur VöB).\n\nArt. 35 VöB bestimmt zwar unabhängig von der Art des gewählten Verfahrens, dass der\nAuftraggeber den Anbietern den Zuschlag durch Verfügung eröffnet. Im freihändigen\nVerfahren kann allerdings gegen den Zuschlag lediglich die Rüge erhoben werden, ein\nbestimmter Auftrag sei zu Unrecht im freihändigen Verfahren vergeben worden. Die\nAuftragsvergabe im freihändigen Verfahren ist dem Rechtsschutz entzogen, soweit es\nnicht um die Anwendung der Verfahrensart selbst geht (GVP 1999 Nr. 36). Da im\nfreihändigen Verfahren die Einladung formlos erfolgen kann und somit keine Eignungsund Zuschlagskriterien bekanntgegeben werden müssen, lässt sich auch keine Prüfung\nder Angebote nach Massgabe von Zuschlagskriterien durchführen. Im vorliegenden Fall\nwurden denn auch in der Einladung keine solchen Kriterien bekanntgegeben.\n\nEine Rüge, wonach zu Unrecht das freihändige Verfahren durchgeführt wurde, wird in\nder Beschwerde nicht erhoben. Ist somit aufgrund der vorstehenden Erwägungen das\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nfreihändige Verfahren zulässig, so ist die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt\ndarauf einzutreten ist.\n\nZwar enthält die Zuschlagsverfügung eine Begründung und eine\nRechtsmittelbelehrung, und es wird darauf hingewiesen, es handle sich um ein\nEinladungsverfahren. Insoweit ist die Verfügung mangelhaft. Die Rügen der\nBeschwerdeführerin sind aber ungeachtet der Mängel der Verfügung nicht stichhaltig.\nDie Beschwerdeführerin unterliess es, das Fehlen von Zuschlagskriterien in der\nEinladung zu rügen. Sie liess sich vorbehaltlos auf das freihändige Verfahren ein. Der\nversehentliche Vermerk, es handle sich um ein Einladungsverfahren, vermag das\nfreihändige Verfahren nicht zu einem förmlichen Einladungsverfahren zu machen.\n\n3./ Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Begehren unterlegen. Daher sind ihr die\namtlichen Kosten aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr.\n2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Der geleistete\nKostenvorschuss in gleicher Höhe ist zu verrechnen.\n\nDie Vorinstanz hat die Kosten der Verfügung vom 21. September 2004 im Betrag von\nFr. 750.-- zu bezahlen.\n\nAusseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen. Die Beteiligten sind nicht anwaltlich\nvertreten. Die Beschwerdeführerin ist unterlegen (Art. 98bis VRP), die\nBeschwerdegegnerin hat sich am Verfahren nicht beteiligt, und die Vorinstanz hat\nkeinen Anspruch auf Kostenersatz (R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st.\ngallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Diss. St. Gallen 2004, S. 176).\n\nDemnach hat das Verwaltungsgericht\n\nzu Recht erkannt:\n\n1./ Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf\n\neingetreten wird.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2./ Die Beschwerdeführerin bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens\nvon Fr. 2'000.-- unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher\nHöhe.\n\nDie Vorinstanz bezahlt die Kosten der Verfügung vom 21. September 2004 im Betrag\nvon Fr. 750.--.\n\n3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.\n\nV. R. W.\n\nDer Präsident:\n\nDer Gerichtsschreiber:\n\nZustellung dieses Entscheides an:\n\n– die Beschwerdeführerin\n\n– die Vorinstanz\n\n– die Beschwerdegegnerin\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/6\n"}