{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-12-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004--148_2004-12-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4505&type=1563347022&cHash=c8a44f9186c82849f4f06a7bae60efe3", "Checksum": "bbf10e9f21a0756fa141c78a7713db00"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/ 148"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 16.12.2004 B 2004/ 148"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.12.2004 B 2004/ 148"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 16.12.2004 B 2004/ 148"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Oeffentliches Beschaffungswesen, Art. 19ter VöB (sGS 841.1). Wird in der Einladung zur Offertstellung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschaffung freihändig erfolgt und ist eine freihändige Vergabe zulässig, so kann mit Beschwerde nicht die fehlerhafte Würdigung von Zuschlagskriterien gerügt werden, selbst wenn in der Zuschlagsverfügung das Verfahren irrtümlich als Einladungsverfahren bezeichnet und eine Rechtsmittelbelehrung angegeben wurde (Verwaltungsgericht, B 2004/ 148)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:14:03", "Checksum": "3b8ee1f3dee08c7f5e07646d955d54c8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 16.12.2004 B 2004/ 148\nRegeste:\nOeffentliches Beschaffungswesen, Art. 19ter VöB (sGS 841.1). Wird in der Einladung zur Offertstellung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschaffung freihändig erfolgt und ist eine freihändige Vergabe zulässig, so kann mit Beschwerde nicht die fehlerhafte Würdigung von Zuschlagskriterien gerügt werden, selbst wenn in der Zuschlagsverfügung das Verfahren irrtümlich als Einladungsverfahren bezeichnet und eine Rechtsmittelbelehrung angegeben wurde (Verwaltungsgericht, B 2004/ 148).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2004/ 148\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 16.12.2004\nEntscheiddatum: 16.12.2004\n\nEntscheid Verwaltungsgericht, 16.12.2004\nOeffentliches Beschaffungswesen, Art. 19ter VöB (sGS 841.1). Wird in der\nEinladung zur Offertstellung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die\nBeschaffung freihändig erfolgt und ist eine freihändige Vergabe zulässig, so\nkann mit Beschwerde nicht die fehlerhafte Würdigung von\nZuschlagskriterien gerügt werden, selbst wenn in der Zuschlagsverfügung\ndas Verfahren irrtümlich als Einladungsverfahren bezeichnet und eine\nRechtsmittelbelehrung angegeben wurde (Verwaltungsgericht, B 2004/ 148).\n\nAnwesend: Präsident Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic.\niur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli\n\n_______________\n\nIn Sachen\n\nNiederer + Pozzi AG, Vermessung, Kultur- und Umwelttechnik, Zürcherstrasse 25,\nPostfach 365, 8730 Uznach,\n\nBeschwerdeführerin,\n\ngegen\n\nPolitische Gemeinde Rieden, vertreten durch den Gemeinderat, 8739 Rieden,\n\nVorinstanz,\n\nund\n\nBigler AG, Uznacherstrasse 2, Postfach 177, 8722 Kaltbrunn,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeschwerdegegnerin,\n\nbetreffend\n\nöffentliches Beschaffungswesen;\n\nErweiterung Werkleitungskataster Abwasser\n\nhat das Verwaltungsgericht festgestellt:\n\nA./ Die Politische Gemeinde Rieden lud im Juni 2004 vier Unternehmungen ein, ein\nAngebot für die Erweiterung des Werkleitungskatasters Abwasser zu unterbreiten. In\nder Einladung war vermerkt, dass ein freihändiges Verfahren im Sinne von Art. 25 der\nVerordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (sGS 841.11, abgekürzt VöB)\ndurchgeführt werde. In der Folge reichten drei Unternehmungen Angebote von Fr.\n38'400.--, Fr. 39'812.-- (Bigler AG) und Fr. 49'517.50 (Niederer + Pozzi AG) ein. Die\nOffertöffnung fand am 8. Juli 2004 statt. Der Gemeinderat Rieden beschloss am 12.\nAugust 2004, den Zuschlag der Bigler AG zum Preis von Fr. 39'812.-- zu vergeben. Am\n13. September 2004 eröffnete der Gemeinderat Rieden die entsprechende Verfügung,\nin der u.a. festgehalten war, aufgrund des Einladungsverfahrens seien drei Angebote\neingegangen. Diese seien entsprechend den in den Ausschreibungsunterlagen\nbekanntgegebenen Kriterien beurteilt worden, wobei sich das Angebot der Bigler AG\nhinsichtlich Qualität und Preis als das beste erwiesen habe.\n\nB./ Mit Eingabe vom 15. September 2004 erhob die Niederer + Pozzi AG, Uznach,\nBeschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Beschwerde sei die\naufschiebende Wirkung zu gewähren, der Gemeinderat Rieden sei zu verpflichten, die\nMethodik der Bewertung und deren Ergebnis offen zu legen, und es sei danach erneut\neine Frist für das Einreichen einer Beschwerde zu gewähren, unter Kosten- und\nEntschädigungsfolge zu Lasten der Gemeinde Rieden.\n\nVorinstanz und Beschwerdegegnerin liessen sich zum Begehren um aufschiebende\nWirkung nicht vernehmen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nMit Verfügung vom 21. September 2004 gewährte der Präsident des\nVerwaltungsgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Er erwog, es sei\nunklar, welches Verfahren angewendet worden sei, und überdies enthalte die\nZuschlagsverfügung keine Begründung, inwiefern das Angebot der\nBeschwerdegegnerin besser sei als jenes der Beschwerdeführerin.\n\nIn ihrer Vernehmlassung vom 7. Oktober 2004 beantragt die Politische Gemeinde\nRieden, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Sie\nhält fest, nach Art. 1 Abs. 1.3 der Ausschreibung sei das freihändige Verfahren gemäss\nArt. 25 VöB gewählt worden. Die Offerten seien von der IG GIS AG und der F + P\nGeoinfo AG geprüft worden, und die IG GIS AG habe eine Vergabeempfehlung\nerlassen. Bei der Eröffnung des Zuschlags sei das Verfahren irrtümlich als\nEinladungsverfahren bezeichnet worden. Tatsächlich handle es sich um ein\nfreihändiges Verfahren. In einem solchen müssten Vergabe- und Bewertungskriterien\nnicht eröffnet werden.\n\nDie Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 21. Oktober 2004, die\nZuschlagsverfügung sei aufzuheben und der Gemeinderat Rieden sei zu verpflichten,\ndie Arbeiten neu auszuschreiben, wobei die bisherigen Anbieter erneut Gelegenheit\nerhalten sollten, ein Angebot einzureichen, und es sei auf wettbewerbsverzerrende\nAnforderungen zu verzichten; ausserdem sei die Offertprüfung durch unabhängige\nPersonen zu erstellen.\n\nDie Politische Gemeinde Rieden hielt in ihrer Stellungnahme vom 8. November 2004 an\nihrem Antrag fest.\n\nDie einzelnen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten werden, soweit wesentlich, in den\nnachstehenden Erwägungen dargelegt und gewürdigt.\n\nDarüber wird in Erwägung gezogen:\n\n1./ Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 2 Abs. 1 lit. b\nund Art. 5 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Gesetzgebung über das öffentliche\nBeschaffungswesen, sGS 841.1, abgekürzt EGöB). Die Beschwerdeführerin ist als nicht\nberücksichtigte Anbieterin grundsätzlich legitimiert, eine Zuschlagsverfügung\n\n"}