c) Die amtlichen Kosten für die Verfügung vom 14. Januar 2004 bezahlt die Kuster + Hager AG. 3./ Den Beschwerdeführerinnen wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zurückerstattet. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 18/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4./ Der Abwasserverband Obersee hat die Beschwerdeführerinnen für das Hauptverfahren mit Fr. 2'500.-- (zuzüglich MWSt) ausseramtlich zu entschädigen. V. R. W. Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Zustellung dieses Entscheides an: – die Beschwerdeführerinnen (durch Rechtsanwalt Dr. Urs Hess-Odoni, 6006 Luzern) – die Vorinstanz