2./ a) Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 5'000.-- werden dem Abwasserverband Obersee auferlegt. b) Die amtlichen Kosten für die Verfügung vom 23. Dezember 2003 bezahlt der Abwasserverband Obersee. c) Die amtlichen Kosten für die Verfügung vom 14. Januar 2004 bezahlt die Kuster + Hager AG. 3./ Den Beschwerdeführerinnen wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zurückerstattet. 4./ Der Abwasserverband Obersee hat die Beschwerdeführerinnen für das Hauptverfahren mit Fr. 2'500.-- (zuzüglich MWSt) ausseramtlich zu entschädigen. V. R. W. Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Zustellung dieses Entscheides an: