c) Die Beschwerdegegnerin hat, nachdem sie mit ihrem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, unterlegen ist, keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98bis VRP). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: © Kanton St.Gallen 2025 Seite 18/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1./ Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 10. Dezember 2003 wird aufgehoben und die Angelegenheit wird im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.