b) Die Beschwerdeführerinnen haben Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung durch die Vorinstanz (Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98bis VRP). Ihr Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist (Art. 6 der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.74, abgekürzt HonO). Ein Betrag von Fr. 2'500.-- (zuzüglich 7,6 % MWSt, exkl. das Verfahren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung) ist angemessen (Art. 22 Abs. 1 lit. c HonO; Art. 98ter VRP).