Die Abgaben decken die nach Abzug von Abgeltungen von Bund und Kanton verbleibenden Kosten (Abs. 2). Dementsprechend geht es um finanzielle Interessen der Vorinstanz, wenn der Zuschlag für einen Entwässerungsplan zur Diskussion steht. Somit sind die amtlichen Kosten zu erheben.