Die Vorinstanz bezweckt Planung, Bau, Betrieb und Unterhalt einer gemein-samen zentralen Abwasserreinigungsanlage, von Sonderbau-werken und Abwasserverbindungsleitungen (vgl. Art. 1 der Interkantonalen Vereinbarung über den Zweckverband Abwasserverband Obersee, sGS 752.530). Demzufolge ist sie als Gemeinwesen im Sinn von Art. 95 Abs. 3 VRP zu betrachten. Ein Gemeinwesen verfolgt beispielsweise dann finanzielle Interessen, wenn es um Perimeter-Streitigkeiten geht (vgl. ABl 1998, S. 1315) oder wenn die Veranlagung von Kausalabgaben umstritten ist (VerwGE vom 11. November 2003 i.S. W.J.).