Nach Art. 95 Abs. 3 VRP werden vom Gemeinwesen, wenn es nicht überwiegend finanzielle Interessen verfolgt, in der Regel keine amtlichen Kosten erhoben. Unter den Begriff "Gemeinwesen" fallen grundsätzlich der Staat und die Gemeinden. Gleich zu behandeln sind die öffentlich-rechtlichen Körperschaften des Staates (vgl. Cavelti/ Vögeli, a.a.O., Rz. 792 mit Hinweis). Die Vorinstanz bezweckt Planung, Bau, Betrieb und Unterhalt einer gemein-samen zentralen Abwasserreinigungsanlage, von Sonderbau-werken und Abwasserverbindungsleitungen (vgl. Art. 1 der Interkantonalen Vereinbarung über den Zweckverband Abwasserverband Obersee, sGS 752.530).