a) Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der Vorinstanz aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 5'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 des Gerichtskostentarifs, sGS 941.12). Den Beschwerdeführerinnen ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zurückzuerstatten. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte