Eine Wiederholung des Verfahrens ist des weiteren nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund im Sinn der gesetzlichen Bestimmungen vorliegt (vgl. dazu R. Wolf, Die Beschwerde gegen Vergabeentscheide, Eine Uebersicht über die Rechtsprechung zu den neuen Rechtsmitteln, in: ZBl 1/2003, S. 26). Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführerinnen obsiegt, auch wenn ihrem Begehren um Erteilung des Zuschlags nicht Folge geleistet wird.