Diese wird zu beachten haben, dass sie an die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung gebunden bleibt. Weil der Drittanbieter den Zuschlag nicht angefochten hat, sind sodann nur die Beschwerdeführerinnen und die Beschwerdegegnerin in das nochmals aufzurollende Verfahren einzubeziehen (vgl. dazu VPB 1998 Nr. 80). Eine Wiederholung des Verfahrens ist des weiteren nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund im Sinn der gesetzlichen Bestimmungen vorliegt (vgl. dazu R. Wolf, Die Beschwerde gegen Vergabeentscheide, Eine Uebersicht über die Rechtsprechung zu den neuen Rechtsmitteln, in: ZBl 1/2003, S. 26).